Das Aufstiegs-BAföG: Beste Chancen für eine gute Ausbildung!
Im August 2016 wurde das Meister-BAföG zur Förderung von Fortbildungen in „Aufstiegs-BAföG“ umbenannt. Was hat sich, abgesehen vom Namen, noch geändert? Worauf sollten Antragsteller achten und an wen können sie sich wenden?
Kurz gesagt: Was ist das Aufstiegs-BAföG?
Das BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) vergibt über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Zuschüsse und Darlehen für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Es wird die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse gefördert, so auch die Ausbildungen zum Erzieher oder Heilerziehungspfleger am SPI Thalheim. Das Aufstiegs-BAföG ist dabei unabhängig vom Alter.
Ziel der Förderung ist, Anreize zur beruflichen Weiterbildung zu setzen und ggf. den Schritt zur Selbstständigkeit oder zu höheren Karrierestufen zu erleichtern. Antragsberechtigt sind Personen, die über eine abgeschlossene erste Berufsausbildung (z.B. Berufsfachschule) verfügen und ihre Qualifikation durch Voll- oder Teilzeitmaßnahmen über erweitern wollen. Der angestrebte Abschluss darf jedoch nicht höher sein als ein Meisterabschluss liegen (z.B. Hochschulabschluss).
Wie hoch ist die Förderung?
Das Aufstiegs-BAföG setzt sich aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und einem Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zu sehr günstigen Konditionen zusammen. Wie hoch Zuschuss und Darlehen ausfallen, ist von der Lebenssituation des/der Geförderten abhängig (Familienstand, Anzahl der Kinder). Der maximale Förderungssatz beträgt 15.000 € für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. 40 % davon müssen nicht zurückgezahlt werden (Zuschuss). Bei bestandener Abschlussprüfung können außerdem 40 % Erlass auf die Summe beantragt werden, die als Darlehen zurückgezahlt werden muss.
Bei Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme ist zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten eine Förderung der Lebensunterhaltskosten möglich. Alleinstehende können bis zu 768 € pro Monat erhalten, wovon bis zu 333 € als Zuschuss nicht zurückgezahlt werden müssen. Je Kind erhöht sich die Förderung um bis zu 235 € (Zuschussanteil: 55 %), zudem erhalten Verheiratete/Verpartnerte bis zu 235 € mehr (Zuschussanteil: 50 %). Die Unterhaltsförderung ist abhängig von eurem Einkommen und eurem Vermögen. Wie hoch euer Förderanspruch voraussichtlich ausfällt, könnt ihr mithilfe des Förderrechners des BMBF errechnen lassen.
Wann und wo ist die Förderung zu beantragen?
Seit 01. August 2017 ist für alle Antragsteller mit Wohnsitz in Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zuständig:
Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel: 0351/4910-4919 (Sprechzeiten: Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-15 Uhr)
Wichtig ist, dass ihr die Förderung rechtzeitig beantragt, da eine Bearbeitungszeit von ca. 8 Wochen anfällt. Der Maßnahmebeitrag, also die Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss vor Ablauf der Maßnahme beantragt werden. Unterhaltsbeiträge (bei Vollzeit-Fortbildungen) werden nicht rückwirkend gezahlt und sollten daher am besten vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da sie ab dem Monat, in welchem der Unterricht beginnt, gezahlt werden – frühestens jedoch ab dem Monat, in welchem der Antrag auf Förderung gestellt wurde.
Das Aufstiegs-BAföG für Sachsen ist online unter www.afbg-sachsen.de zu beantragen. Weitere Informationen erhaltet ihr auf den Seiten des BMBF und der SAB.